Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Präsidium der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern.
(2)Absatz 2Das Präsidium ist zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen berufen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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