Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.
(2)Absatz 2Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet
1.Ziffer einsmit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft oder
2.Ziffer 2durch Erklärung an die zuständige Landeskammer oder
3.Ziffer 3durch Aberkennung durch die zuständige Landeskammer bei Verletzung der Pflichten der außerordentlichen Mitglieder oder missbräuchlicher Ausübung der außerordentlichen Mitgliedschaft.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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