Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
(2)Absatz 2Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3)Absatz 3Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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