(1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
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