Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie nach § 37a Abs. 1 gebildeten Gesellschaften haben im Firmennamen die Bezeichnung „interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern“ und deren Berufsbefugnisse zu führen. Das Wort „Ziviltechniker“ kann in der Firmenbezeichnung mit „ZT“ abgekürzt werden.Die nach Paragraph 37 a, Absatz eins, gebildeten Gesellschaften haben im Firmennamen die Bezeichnung „interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern“ und deren Berufsbefugnisse zu führen. Das Wort „Ziviltechniker“ kann in der Firmenbezeichnung mit „ZT“ abgekürzt werden.
(2)Absatz 2In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37b ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37b ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37b ZTG 2019