Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern der Länderkammer. Außerordentliche Mitglieder haben Stimmrecht hinsichtlich der von außerordentlichen Mitgliedern einzuhebenden Umlagen sowie sonstigen Beiträge und können zu anderen Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(2)Absatz 2Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4)Absatz 4Die Kammervollversammlung ist berufen zur:
1.Ziffer einsEntgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,
2.Ziffer 2Genehmigung des Jahresvoranschlages,
3.Ziffer 3Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge,
4.Ziffer 4Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner,
5.Ziffer 5Erlassung der Kammergeschäftsordnung, der Dienstordnung und des Statutes für den Unterstützungsfonds,
6.Ziffer 6Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
(5)Absatz 5In der Kammervollversammlung sind Abänderungsanträge betreffend die Genehmigung des Jahresvoranschlages und die Festsetzung der Umlagen unzulässig.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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