1.Ziffer einsunterliegen den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihren berufsrechtlichen Anerkennungen,
2.Ziffer 2haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu sein, der sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
3.Ziffer 3dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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