Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
1. | unterliegen den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihren berufsrechtlichen Anerkennungen, | |||||||||
2. | haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu sein, der sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und | |||||||||
3. | dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten. |
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