Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.
(2)Absatz 2Das Präsidium ist berufen zur:
1.Ziffer einsErstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem 1. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen,
2.Ziffer 2Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden, und
3.Ziffer 3Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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