(1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern berufen:
1. | Länderkammern: | |||||||||
a) | die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, | |||||||||
b) | die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz, | |||||||||
c) | die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz, | |||||||||
d) | die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und | |||||||||
2. | die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien. |
(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
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