Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern berufen:
1.Ziffer einsLänderkammern:
a)Litera adie Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,
b)Litera bdie Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,
c)Litera cdie Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,
d)Litera ddie Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und
2.Ziffer 2die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.
(2)Absatz 2Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Absatz eins, angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.
(3)Absatz 3Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.Sämtliche Kammern gemäß Absatz eins, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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