Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDen Länderkammern gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder an.
(2)Absatz 2Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben; mangels inländischen Kanzleisitzes bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
(3)Absatz 3Außerordentliche Mitglieder der Länderkammern sind Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer einsAbsolvierung eines Studiums im Sinne des § 2 undAbsolvierung eines Studiums im Sinne des Paragraph 2, und
2.Ziffer 2Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben.
(4)Absatz 4Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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