Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:Die in Absatz eins, umschriebenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:
1.Ziffer einsden Behörden sowie Universitäten und Hochschulen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Vorschläge zu machen,
2.Ziffer 2das standesgemäße Verhalten der ordentlichen Kammermitglieder zu beaufsichtigen,
3.Ziffer 3über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren ordentlichen Mitgliedern geforderten Honorare gegen Entgelt zu erstatten,
4.Ziffer 4Streitigkeiten zwischen ihren ordentlichen Mitgliedern zu schlichten,
5.Ziffer 5von ihren ordentlichen Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen,
6.Ziffer 6einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben,
7.Ziffer 7ein elektronisches Verzeichnis der Ziviltechniker, der Ziviltechnikergesellschaften und der interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern zu führen,
8.Ziffer 8die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern,
9.Ziffer 9angehende Ziviltechniker auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder zu führen, und
10.Ziffer 10Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.
(3)Absatz 3Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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