§ 39 ZTG 2019

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.

(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:

1.

den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Vorschläge zu machen,

2.

das standesgemäße Verhalten der ordentlichen Kammermitglieder zu beaufsichtigen,

3.

über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren ordentlichen Mitgliedern geforderten Honorare gegen Entgelt zu erstatten,

4.

Streitigkeiten zwischen ihren ordentlichen Mitgliedern zu schlichten,

5.

von ihren ordentlichen Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen,

6.

einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben,

7.

ein elektronisches Verzeichnis der Ziviltechniker, der Ziviltechnikergesellschaften und der interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern zu führen,

8.

die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern,

9.

angehende Ziviltechniker auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder zu führen, und

10.

Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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