Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
1.Ziffer einsnatürliche Personen,
2.Ziffer 2Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Ziviltechnikerberuf auszuüben,
3.Ziffer 3interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und
4.Ziffer 4Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit befugt ausüben.
(2)Absatz 2Gesellschafter müssen einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat der EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft gelegenen Hauptwohnsitz oder Firmensitz besitzen.
(3)Absatz 3Über fachliche Fragen der Berufsausübung der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter, die die entsprechende Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, dürfen in interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.Über fachliche Fragen der Berufsausübung der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter, die die entsprechende Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, dürfen in interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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