§ 37c ZTG 2019 Gesellschafter

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

1.

natürliche Personen,

2.

Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Ziviltechnikerberuf auszuüben,

3.

interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und

4.

Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit befugt ausüben.

(2) Gesellschafter müssen einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat der EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft gelegenen Hauptwohnsitz oder Firmensitz besitzen.

(3) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter, die die entsprechende Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, dürfen in interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37c ZTG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37c ZTG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37c ZTG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37c ZTG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37c ZTG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37b ZTG 2019
§ 37d ZTG 2019