§ 43 ZTG 2019

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

1.

mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft oder

2.

durch Erklärung an die zuständige Landeskammer oder

3.

durch Aberkennung durch die zuständige Landeskammer bei Verletzung der Pflichten der außerordentlichen Mitglieder oder missbräuchlicher Ausübung der außerordentlichen Mitgliedschaft.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

1.

mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft oder

2.

durch Erklärung an die zuständige Landeskammer oder

3.

durch Aberkennung durch die zuständige Landeskammer bei Verletzung der Pflichten der außerordentlichen Mitglieder oder missbräuchlicher Ausübung der außerordentlichen Mitgliedschaft.

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