Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Kammervorstand besteht in der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 14, für Steiermark und Kärnten aus 14, für Oberösterreich und Salzburg aus 14 und für Tirol und Vorarlberg aus 10 ordentlichen Mitgliedern, die je zur Hälfte den beiden Sektionen anzugehören haben.
(2)Absatz 2Dem Kammervorstand gehören in der nach der Wahl in den Sektionsvorstand festgelegten Reihenfolge so viele der Gewählten an, als der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.
(3)Absatz 3Der Präsident kann den Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand binnen drei Wochen einzuberufen.
(4)Absatz 4Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung zu regeln sind. Der Kammervorstand ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben dem Präsidium zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:
1.Ziffer einsEntsendung von Vertretern in Körperschaften, Kollegien oder Beiräte und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für solche Stellen,
2.Ziffer 2Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Kammervollversammlung zuständig ist, sowie aller Dienstangelegenheiten der Kammerbediensteten nach Maßgabe der Kammergeschäftsordnung und der Dienstordnung.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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