(1) Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern dürfen ausschließlich zur Ausübung weiterer beruflicher Tätigkeiten neben dem Ziviltechnikerberuf gebildet werden, wenn und insoweit dies nach den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Nach Maßgabe folgender Bestimmungen dürfen interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern in jeglicher Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, gebildet werden.
(3) Mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern muss von Ziviltechnikern mit aufrechter Befugnis gehalten werden, unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern.
(4) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter für den Bereich der Ziviltechnikertätigkeiten der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind.
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