Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsTätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
2.Ziffer 2während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
3.Ziffer 3unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oderunberechtigt eine der im Paragraph 35, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
4.Ziffer 4die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oderdie Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verletzt oder
5.Ziffer 5die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß Paragraph 31, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig erfüllt.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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