Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder | |||||||||
2. | während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder | |||||||||
3. | unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder | |||||||||
4. | die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder | |||||||||
5. | die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt. |
0 Kommentare zu § 36 ZTG 2019