(1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer auf Antrag ein amtlicher Lichtbildausweis gegen Kostenersatz auszustellen. Der Ausweis ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum, die Befugnis und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten.
(2) Der amtliche Lichtbildausweis ist auf Antrag auch mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ein oder zwei Ausweise auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.
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