Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDen Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
(2)Absatz 2Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
1.Ziffer einsin Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ihre Geschwister, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder beteiligt sind,
2.Ziffer 2in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder oder von Personen, deren gesetzlicher Vertreter der Ziviltechniker ist, oder
3.Ziffer 3bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3)Absatz 3Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
(4)Absatz 4Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt.
(5)Absatz 5Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst im Sinne des Abs. 4, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der zuständigen Landeskammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst im Sinne des Absatz 4,, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der zuständigen Landeskammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(6)Absatz 6Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.Von den Bestimmungen der Absatz 3,, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
(7)Absatz 7Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(8)Absatz 8Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch Verordnungen zu erlassen und kann darin auch Regelungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen und deren Überprüfung vorsehen. In diesen Bestimmungen ist auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Befugnis, auf die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, auf die neuesten Entwicklungen der Wissenschaften, einschlägiger Rechtsnormen und allgemein anerkannter technischer Standards sowie auf das vorhandene Fortbildungsangebot Bedacht zu nehmen.
(9)Absatz 9Bei der berufsmäßigen Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts ersetzt die Berufung der Ziviltechniker auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 ZTG 2019