Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Befugnis erlischt:
1.Ziffer einsdurch den dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bekanntgegebenen Verzicht oder
2.Ziffer 2durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde, oder
3.Ziffer 3durch den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
4.Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde, oder
5.Ziffer 5wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder
6.Ziffer 6durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis oder
7.Ziffer 7durch den Tod des Ziviltechnikers.
(2)Absatz 2Die Befugnis ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort abzuerkennen:
1.Ziffer einswenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 4 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war oderwenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß Paragraph 4, zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war oder
2.Ziffer 2wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis fehlt oder
3.Ziffer 3auf Antrag der zuständigen Länderkammer, wenn der Ziviltechniker gemäß § 21 Abs. 4 die Einholung der Genehmigung der über ein Jahr dauernden Stellvertretung unterlässt.auf Antrag der zuständigen Länderkammer, wenn der Ziviltechniker gemäß Paragraph 21, Absatz 4, die Einholung der Genehmigung der über ein Jahr dauernden Stellvertretung unterlässt.
(3)Absatz 3Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.
(4)Absatz 4Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Landeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Landeskammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
(6)Absatz 6Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7)Absatz 7Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
1.Ziffer einsöffentliche Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 zu errichten oderöffentliche Urkunden gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zu errichten oder
2.Ziffer 2Ziviltechnikerleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen oder anzubieten.Ziviltechnikerleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu erbringen oder anzubieten.
(8)Absatz 8Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.Unbeschadet des Absatz 7, ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
(9)Absatz 9Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der zuständigen Landeskammer schriftlich anzuzeigen.
(10)Absatz 10Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wirksam.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 ZTG 2019