Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
(3)Absatz 3Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt und die Berufsbezeichnung nicht geführt werden.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 ZTG 2019