§ 19 ZTG 2019

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer ein mit dem Siegel der zuständigen Landeskammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers und die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.

(2) Aufauf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Landeskammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen istgegen Kostenersatz auszustellen. Die AusweiskarteDer Ausweis ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum, die Befugnis und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten.

(2) Der amtliche Lichtbildausweis ist auf Antrag auch mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eineein oder zwei AusweiskartenAusweise auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer ein mit dem Siegel der zuständigen Landeskammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers und die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.

(2) Aufauf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Landeskammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen istgegen Kostenersatz auszustellen. Die AusweiskarteDer Ausweis ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum, die Befugnis und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten.

(2) Der amtliche Lichtbildausweis ist auf Antrag auch mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eineein oder zwei AusweiskartenAusweise auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.

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