Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZiviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
(4)Absatz 4Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.
(5)Absatz 5Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen
1.Ziffer einsauf Antrag des zu Vertretenden oder
2.Ziffer 2von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird.
(6)Absatz 6Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
1.Ziffer einsdie Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
2.Ziffer 2im Fall des Abs. 5 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Abs. 5 Z 2 die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten undim Fall des Absatz 5, Ziffer eins, die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Absatz 5, Ziffer 2, die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
3.Ziffer 3seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(8)Absatz 8Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.
(9)Absatz 9Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sichDer gemäß Absatz 5, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
1.Ziffer einsnach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Ziviltechniker oder
2.Ziffer 2bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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