Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.
(2)Absatz 2Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art, 4 Z 3, BGBl. I Nr. 240/2021)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art, 4 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,)
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 ZTG 2019