(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art, 4 Z 3, BGBl. I Nr. 240/2021)
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