Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 16 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitzuteilen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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