§ 10 ZTG 2019

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, nach Anhörung der zuständigen Landeskammer, für einen bestimmten Sitz der Kanzlei zu verleihen.

(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, mangels inländischem Kanzleisitz bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Die Einbringung des Antrags kann auch elektronisch erfolgen. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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