Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.
(2)Absatz 2Gegen den Beschluss der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3)Absatz 3Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der zu prüfenden Gegenstände und über die Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung festzusetzen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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