Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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