Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Befugnis erlischt:
1.Ziffer einsmit Verlust der Rechtsfähigkeit oder
2.Ziffer 2sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder
3.Ziffer 3durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder
4.Ziffer 4wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.
(2)Absatz 2Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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