(1) Die Befugnis erlischt:
1. | mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder | |||||||||
2. | sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder | |||||||||
3. | durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder | |||||||||
4. | wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen. |
(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.
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