(1) Im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers ist zur Abwicklung der Kanzlei unter Berücksichtigung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen oder, beim Fehlen einer solchen, der Wünsche eines legitimierten Vertreters der Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB durch die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Substitut zu bestellen.
(2) Eine Substitution ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Substituten reichen.
(3) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Der bestellte Substitut hat
1. | die Kanzlei des Verstorbenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Substitut und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der eingeantworteten Erben zu betreuen, | |||||||||
2. | die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Substitut einzuhalten und | |||||||||
3. | seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen. |
(5) Der Substitut hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Nachlass bzw. die eingeantworteten Erben tätig wird.
(6) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Substituten Zugang zu den vom Verstorbenen im Urkundenarchiv der Ziviltechniker gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.
(7) Der bestellte Substitut hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
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