Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZiviltechniker haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.Ziviltechniker haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (Paragraph 19, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.
(2)Absatz 2Vor Ausübung der Befugnis ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der zuständigen Landeskammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3)Absatz 3Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 5 SVG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der zuständigen Landeskammer zu melden.Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach Paragraph 5, SVG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der zuständigen Landeskammer zu melden.
(4)Absatz 4Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 ZTG 2019