Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von diesem mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
(3)Absatz 3Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Beschluss über die Verweisung oder die rechtskräftige Einstellung ist dem Anzeiger zuzustellen.
(4)Absatz 4Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, sowie die Herstellung von Abschriften auf eigene Kosten zu gewähren.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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