Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsOrt und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluss und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
(2)Absatz 2Der Beschuldigte kann verlangen, dass drei ordentlichen Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.
(3)Absatz 3Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
(4)Absatz 4Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
(5)Absatz 5Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(6)Absatz 6Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
(7)Absatz 7Beratungen und Abstimmungen während und am Schluss der Verhandlung sind geheim.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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