§ 110 ZTG 2019 Kosten des Disziplinarverfahrens

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer, der der Disziplinarbeschuldigte angehört, zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der StPO zu bemessen, wobei geladene Zeugen Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten haben.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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