Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.
(2)Absatz 2Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.
(3)Absatz 3Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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