Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstücks, 4. Abschnitts der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß. Die Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 erster Satz StPO kommt dem Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker zu.Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstücks, 4. Abschnitts der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sinngemäß. Die Entscheidung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz StPO kommt dem Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker zu.
(2)Absatz 2Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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