Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
(2)Absatz 2Der Beschluss ist dem Angezeigten (Beschuldigten), dem Disziplinaranwalt und dem Anzeiger zuzustellen.
(3)Absatz 3Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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