Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
(2)Absatz 2Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen sowie nach Rechtskraft dem Anzeiger, gegebenenfalls unter Anschluss des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes.
(3)Absatz 3Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 AVG.
(4)Absatz 4Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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