Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Das Disziplinarverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.
(2)Absatz 2Der Disziplinaranwalt kann bei begründetem Verdacht des Vorliegens neuer Anschuldigungspunkte eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.
(3)Absatz 3Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4)Absatz 4Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluss gelten die Bestimmungen des § 100.Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluss gelten die Bestimmungen des Paragraph 100,
(5)Absatz 5Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen.
(6)Absatz 6Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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