Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
(2)Absatz 2Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(3)Absatz 3Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muss.
(4)Absatz 4§ 86 Abs. 3 und 4 sowie § 97 gelten auch für den Untersuchungskommissär.Paragraph 86, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 97, gelten auch für den Untersuchungskommissär.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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