Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsSämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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