Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZiviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.
(2)Absatz 2Die Tatsache, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.
(3)Absatz 3Die Organe der Kammern, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
(4)Absatz 4Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet von jenem Zeitpunkt, in dem dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses die Anzeige eines Disziplinarvergehens vorgelegt wird, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens fünf Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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