Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
(2)Absatz 2Die Kundmachung einer von den Ziviltechnikerkammern beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zulässig.
(3)Absatz 3Verordnungen der Ziviltechnikerkammern auf Grund dieses Bundesgesetzes sind in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen und dauerhaft bereit zu stellen. Wenn Verordnungen von den Länderkammern der Ziviltechniker erlassen wurden, sind sie auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer der Ziviltechniker, wenn sie von der Bundeskammer der Ziviltechniker erlassen wurden, auf der Internetseite der Bundeskammer der Ziviltechniker kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist die Verordnung über die Standesregeln gemäß § 68 sowohl in den Kammernachrichten der Bundeskammer der Ziviltechniker als auch der Länderkammern der Ziviltechniker auf deren Internetseiten kundzumachen.Abweichend von Absatz 3, ist die Verordnung über die Standesregeln gemäß Paragraph 68, sowohl in den Kammernachrichten der Bundeskammer der Ziviltechniker als auch der Länderkammern der Ziviltechniker auf deren Internetseiten kundzumachen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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