Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.
(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 111 ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 111 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 111 ZTG 2019