Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.
(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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