§ 99 ZTG 2019 Verteidigung

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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