Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzperson) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.
(2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.
(3)Absatz 3Der Jahresvoranschlag sowie der Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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