(1) In allen übrigen Fällen ist nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Nichtigerklärung desselben zu verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden.
(2) Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so ist das Verfahren in der Hauptsache, soweit es vom Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem Gerichte, bei welchem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, oder wenn dieses nach den für das Verfahren geltenden Bestimmungen nicht in der Lage ist, die Hauptsache spruchreif zu machen, bei dem Gerichte abzuführen, welches zur Verhandlung der Hauptsache in erster Instanz berufen war.
(3) In Bezug auf die Verweisung, die Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung und die Durchführung der Verhandlung gelten die Bestimmungen des §. 540 Absatz 3.
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