§ 536 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Klage muss insbesondere enthalten:

1.

die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;

2.

die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);

3.

die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;

4.

die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;

5.

die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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