Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Die Klage muss insbesondere enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
2.Ziffer 2die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
3.Ziffer 3die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
4.Ziffer 4die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
5.Ziffer 5die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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