§ 543 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, dass die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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