Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Nichtigkeitsklage und für die nach §. 530, Z 4, erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig.Für die Nichtigkeitsklage und für die nach Paragraph 530,, Ziffer 4,, erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig.
(2)Absatz 2In allen übrigen Fällen (§§. 530, Z 1 bis 3, 5, 6 und 7, und 531) muss die Wiederaufnahmeklage beim Processgerichte erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem bezüglichen Gerichte höherer Instanz angebracht werden.In allen übrigen Fällen (Paragraphen 530,, Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 7, und 531) muss die Wiederaufnahmeklage beim Processgerichte erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem bezüglichen Gerichte höherer Instanz angebracht werden.
In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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