Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist auch der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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