Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des §. 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des Paragraph 279, Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.
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